Bericht aus der letzten Ortsgemeinderatssitzung am 21.02.2024

Spende der HF Gala- und Tiefbau GmbH & Co. KG, Weitefeld (Investor Schullandheim)

Herr Ay, Inhaber der HF Gala- und Tiefbau GmbH & Co. KG und Investor des Schullandheimes hat im letzten Jahr die Martinsbrezeln für unsere Kinder, Senioren und Ehrenamtler gespendet. Hierfür ein herzliches Dankeschön!

Sachstand Bebauungsplan „Auf dem Löhr“

Ortsbürgermeisterin de Nichilo begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Schumacher vom Fachbereich Bauen der Verbandsgemeindeverwaltung.

Herr Schumacher erläutert zunächst die bislang durchgeführten Verfahrensschritte. Er erinnert, dass zuletzt im Zeitraum vom 24.02.-27.03.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt wurde.

Am 18.07.2023 hat allerdings das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az: BVerwG 4 CN 3.22), dass der im Jahr 2017 eingeführte § 13 b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. Das Urteil hat in vielen Gemeinden große Unsicherheit ausgelöst, wie mit begonnenen Planverfahren nach § 13 b BauGB und mit fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist, da zunächst (wie üblich) nur eine Pressemitteilung ohne eigentliche Urteilsbegründung erfolgte.

Bis zur Urteilsbegründung wurden durch das Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gleich mehrere Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Begonnene und noch nicht durch Satzungsbeschluss abgeschlossene Planverfahren sollten bis zur Urteilsbegründung ausgesetzt bzw. abgebrochen oder aber auf ein anderes, i.d.R. auf das Regelverfahren umgestellt werden. Inzwischen liegen aber die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts und auch die abschließende Handlungsempfehlung des zuständigen Ministeriums vor. Daraufhin hat der Gesetzgeber gehandelt und zu Jahresbeginn mit der Einführung des § 215 a BauGB Rechtsklarheit geschaffen. § 215 a BauGB regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt, muss eine vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden.

Die Vorteile des § 13 b BauGB können demnach nur dann angewendet werden, wenn der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1 a Absatz 3 auszugleichen wären. Damit ersetzt der § 215 a BauGB den § 13 b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird.

Führt die Vorprüfung des Verfahrens jedoch zu einem negativen Ergebnis, bleibt der Gemeinde nur, mit einem neuen Aufstellungsbeschluss im regulären Bebauungsplan neu zu starten, d.h. neben Umweltprüfung und -bericht zusätzlich auch mit frühzeitiger Information, einer Flächennutzungsplanänderung, dem naturschutzrechtlichen Ausgleich und einer neuerlichen Auslegung des Planentwurfs.

Neben dem zuvor beschriebenen Urteil ist Herr Schumacher auch auf die einschlägig vorgebrachten Belange aus der frühzeitigen Beteiligung des Planentwurfs eingegangen. Neben natur- und artenschutzrechtlichen Bedenken bzw. Forderungen wurden insbesondere Bedenken bezüglich der Ableitung des Oberflächenwassers und der Positionierung des geplanten Regenrückhaltebeckens vorgetragen. Neben der Forderung nach einer waldbaulichen Ersatzaufforstung sind darüber hinaus aus der Öffentlichkeit auch Bedenken hinsichtlich des Landschaftsbildes und der ortsbildprägenden Bäume vorgetragen worden.

Unter der Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Rat nun über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Verfahrens zu entscheiden. Die Ratsmitglieder sprachen sich für eine entsprechende Bedenkzeit aus, so dass diese Entscheidung in der nächsten Sitzung getroffen werden soll.

Errichtung einer Pumptrackstrecke (Kinderprojekt aus der Dorfmoderation)

Ortsübermeisterin de Nichilo berichtet darüber, dass ein unverbindlicher Ortstermin mit einer Fachfirma leider nicht zustande gekommen ist. Dennoch möchte der Rat das Projekt gerne weiter anschieben, so dass nunmehr Kontakt zu einem Dipl.-Ingenieur aus der näheren Umgebung aufgenommen werden soll.

Anmerkung: Dies ist zwischenzeitlich geschehen. Auf Anraten von Dipl.-Ing. Stefan Schmidt haben sich die Ortsbürgermeisterin, einige Ratsmitglieder sowie der Bewerber für das Amt des Ortsbürgermeisters, Manuel Wallenborn, die im letzten Jahr neu eröffnete Pumptrackstrecke des Vereins Ski und Freizeit in Betzdorf angeschaut. Es wird Kontakt zu den Planern dieser Strecke aufgenommen.

Windpark Fensdorf/Gebhardshain

Seit letztem Jahr ist die Firma Statkraft Windenergie GmbH & Co.KG neuer Betreiber des Windparks. In einem Telefonat mit der Vorsitzenden wurde darüber informiert, dass alle bestehenden Verträge übernommen werden. Außerdem wird die Firma Statkraft die im Erneuerbaren Energien-Gesetz (EEG) empfohlenen 0,2 ct./KWh für Gemeinden, welche sich im Umkreis von 2,5 km der Turmspitze befinden, zahlen. Die Ortsgemeinde Fensdorf liegt innerhalb dieses Radius und wird von dieser Zahlung profitieren. Die genaue Höhe der Zahlung wird derzeit ermittelt.

Gebäudeabbruch Glockenweg 2

Der Ortsgemeinderat hat den Auftrag für den Abbruch des Hauses an die niedrigstbietende Firma Müller Tiefbau, Hemmelzen, zu einem Angebotspreis von 63.718,55 € vergeben.

Anmerkung: Zwischenzeitlich sind die Abbrucharbeiten in vollen Gange.